FAQ
Die nachfolgenden Informationen wurden anhand von Anfragen der potenziellen Begünstigten vorbereitet und vom Programmkoordinator – Abteilung für Territoriale Zusammenarbeit im Ministerium für Regionale Entwicklung - in Zusammenarbeit mit der polnischen Fachstelle, den Regionalen Kontaktpunkten und dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat ausgearbeitet.
Dieses Material dient ausschließlich als Hilfsmaterial bei der Erstellung des Projektantrags im Rahmen des Operationellen Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit Sachsen-Polen 2007-2013.
Wo können Projektanträge eingereicht werden?
Projektanträge können persönlich oder per Post beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat in Dresden eingereicht werden. Polnische Lead Partner können den zuständigen Regionalen Kontaktpunkt dazu ermächtigen, den Antrag an das Gemeinsame Technische Sekretariat in Dresden weiterzuleiten.
Bis wann können Projektanträge eingereicht werden?
Die Projekte werden laufend akquiriert, das heißt, die Anträge, die alle Prüfphasen erfolgreich absolviert haben, werden laufend dem Begleitausschuss bei seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. Die Termine des BA sowie die Stichtage, bis wann Ihre Projektanträge eingereicht werden müssen, um im nächstmöglichen Sitzungstermin des BA behandelt werden zu können, werden auf der Seite des Programms www.sn-pl.eu veröffentlicht.
Wo kann man die zur Einreichung des Projektantrags im Rahmen des Programms notwendigen Formulare finden?
Alle Muster der zur Antragstellung notwendigen Unterlagen können Sie auf der Seite des Programms unter www.sn-pl.eu finden. Sie sind auch auf der Seite des Programmkoordinators www.ewt.gov.pl sowie auf den Seiten der Marschallämter der Woiwodschaften Niederschlesien und Lubuskie veröffentlicht.
Wo kann man Informationen über die Verfügbarkeit der Fördermittel im Programm erhalten?
Informationen über die Verfügbarkeit der Fördermittel im Programm werden vom GTS und den RKP erteilt. Darüber hinaus wird nach Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages eine Liste der geförderten Projekte auf der Webseite www.sn-pl.eu veröffentlicht.
Wer kann die Förderung der Projektumsetzung im Programm beantragen?
Die Kategorien der Begünstigten, die berechtigt sind, die Förderung zu beantragen, beinhaltet das Dokument – Operationelles Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit Sachsen - Polen 2007-2013, das auf der Seite www.sn-pl.eu und www.ewt.gov.pl veröffentlicht ist.
Darüber hinaus wurden im 2. Teil des Gemeinsamen Umsetzungsdokuments jeder Maßnahme entsprechende Kategorien der deutschen und polnischen antragsberechtigten Begünstigten zugeordnet.
Wer ist Lead Partner und was ist seine Rolle im Projekt?
Lead Partner ist einer der Partner im Projekt, der für die Antragstellung, ordnungsgemäße Umsetzung des Projektes sowie seine Abrechnung und dem Abschluss verantwortlich ist. Der Lead Partner ist Partei des Zuwendungsvertrages und auf sein Konto wird die für das Projekt gewährte Förderung überwiesen. Er haftet auch in erster Reihe für die nichtordnungsgemäße Projektumsetzung. Die Pflichten des Lead Partners und der übrigen Projektpartner sind im Art. 20 der Verordnung 1080/2006 geregelt.
Den Lead Partner wählen die Projektpartner untereinander. Es wird empfohlen, dass es eine Person oder Einrichtung ist, die über ein entsprechendes Wissen und Erfahrungen bei der Umsetzung grenzüberschreitender Projekte verfügt.
Darf ein Projektpartner von außerhalb des Fördergebiets kommen?
Nach den Bestimmungen des Gemeinsamen Umsetzungsdokuments können deutsche Projektpartner aus dem gesamten Territorium der Bundesrepublik Deutschland kommen. Polnische Projektpartner müssen unterdessen aus der Woiwodschaft Niederschlesien oder Lubuskie kommen bzw. Mitglieder des Verbandes der Gemeinden der Republik Polen der Euroregion Spree-Neiße-Bober oder des Verbandes Polnischer Gemeinden der Euroregion Neiße sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Situation dar, wenn polnische Begünstigte aus der Woiwodschaft Niederschlesien und Lubuskie als Einheiten des öffentlichen Finanzsektors (z.B. Außenstellen) aufgrund ihrer Rechtsform und der in der jeweiligen Einrichtung geltenden formalrechtlichen Regelungen (interne Geschäftsordnung) finanzielle Verpflichtungen nicht selbstständig eingehen dürfen und somit kein Recht haben, den Antrag und die Projektunterlagen zu unterschreiben. In diesem Fall können die Projektunterlagen von einer Person von außerhalb des Fördergebiets unterschrieben werden, die ermächtigt ist, solche Verpflichtungen einzugehen. Dies befreit aber nicht von der Pflicht, das Projekt auf dem Fördergebiet und zugunsten dieser Einheiten (Außenstellen) umzusetzen.
Wie viele Partner müssen mindestens im Projekt mitwirken, damit es im Rahmen des Programms gefördert werden kann?
Erforderlich ist die Kooperation von mindestens zwei Partnern, von denen der eine aus Deutschland und der andere aus dem polnischen Teil des Fördergebiets stammt.
Können kleine und mittlere Unternehmer (KMU) die Förderung im Programm beantragen?
KMU können die Förderung im Rahmen des Programms beantragen. Allerdings können nur juristische Personen als KMU Begünstigte des Projekts sein.
Können polnische Nichtöffentliche Anstalten der Gesundheitsfürsorge am Projekt teilnehmen?
Ja, sofern sie im polnischen öffentlichen System des Gesundheitsschutzes tätig sind und in der zur jeweiligen Maßnahme zugeordneten Kategorie der Begünstigten im 2. Teil des Gemeinsamen Umsetzungsdokuments erwähnt wurden.
Was ist der Kooperationsvertrag?
Der Kooperationsvertrag ist ein Dokument zivilrechtlichen Charakters, das Rechte und Pflichten der am Projekt beteiligten Partner, einschließlich der Aufteilung der Fördermittel, regelt. Der Kooperationsvertrag ist zusammen mit dem Projektantrag einzureichen.
Was für Grundkriterien sind zu erfüllen, damit die Projektförderung im Rahmen des Programms beantragt werden kann?
Am Projekt müssen mindestens zwei Partner, je einer von beiden Seiten der Grenze teilnehmen, die auf mindestens zwei von vier unten erwähnten Feldern zusammenarbeiten sollen. Sie sollen:
- das Projekt gemeinsam planen,
- das Projekt gemeinsam durchführen,
- das Projekt gemeinsam finanzieren,
- gemeinsames Personal im Projekt haben.
Was versteht man unter dem "grenzübergreifenden Effekt"?
Die im Rahmen des Programms zu fördernden Projekte müssen eine direkte positive Auswirkung auf das Fördergebiet beiderseits der Grenze aufweisen. In der Praxis kann das bedeuten, dass das Projekt auf dem Fördergebiet umgesetzt werden soll. In begründeten Fällen ist die Projektumsetzung außerhalb dieses Gebiets zulässig, z.B. Teilnahme an außerhalb des Fördergebiets organisierten Messen oder zyklischen Veranstaltungen.
Wofür kann man die Förderung im Programm erhalten?
Mögliche Maßnahmen, für die man die Förderung erhalten kann, wurden im Gemeinsamen Umsetzungsdokument beschrieben. Darüber hinaus erhalten Sie diesbezügliche Informationen im Gemeinsamen Technischen Sekretariat in Dresden sowie bei den Regionalen Kontaktpunkten in Jelenia Góra und Zielona Góra.
Wie ist das Projekt dem richtigen Vorhabensbereich/ der Maßnahme zuzuordnen?
Grundsätzlich soll die Zuordnung zum richtigen Vorhabensbereich auf Grundlage des Hauptziels des Projekts erfolgen.
Die endgültige Entscheidung über die Einstufung der Maßnahmen im Projekt wird vom Lead Partner getroffen und vom Gemeinsamen Technischen Sekretariat geprüft.
Können in einem Infrastrukturprojekt weiche Vorhaben umgesetzt werden?
Ja, sofern sie mit den Projektzielen verbunden sind. Ein Beispiel für die Umsetzung weicher Vorhaben in Infrastrukturprojekten ist die Information der Öffentlichkeit über das Projekt und seine Finanzierungsquellen.
Ist es möglich, Förderung für den Bau oder Ausbau von Wasserleitungen oder Wasseraufbereitungsstationen zu erhalten?
Ja, aber nur im Falle von Gemeinden und Ortschaften, die unmittelbar an der Grenze liegen. In sonstigen Gemeinden sind derartige Vorhaben im Programm wegen des fehlenden grenzübergreifenden Effekts nicht zuschussfähig. Sonstige Umweltschutzvorhaben, die im Gemeinsamen Umsetzungsdokument bestimmt wurden, können in grenznahen Gebieten umgesetzt werden, d.h.
- in der Woiwodschaft Niederschlesien in den Landkreisen: Zgorzelecki, Bolesławiecki, Lubański, Lwówecki, Złotoryjski, Jeleniogórski sowie in der Kreisfreien Stadt Jelenia Góra,
- in der Woiwodschaft Lubuskie in den Landkreisen Żarski und Żagański.
Können Projekte im Bereich Verkehrsinfrastruktur auf dem ganzen Fördergebiet umgesetzt werden?
Auf der polnischen Seite können Verkehrsinfrastrukturprojekte ausschließlich in den grenznahen Gebieten der Woiwodschaft Niederschlesien (Landkreise Zgorzelecki, Bolesławiecki, Lubański, Lwówecki, Złotoryjski, Jeleniogórski sowie die Kreisfreie Stadt Jelenia Góra) sowie der Woiwodschaft Lubuskie (Landkreise Żarski und Żagański) umgesetzt werden.
Können Projekte für den Bau städtischer Veranstaltungs- und Sportsäle eine Förderung erhalten?
Im Rahmen des Programms können ausschließlich solche Projekte eine Förderung beantragen, die den Bau, Ausbau und die Ausstattung von schulischen Sportobjekten, das heißt von schulischen Sporthallen sowie schulischen Sportplätzen betreffen, wenn sie auf die grenzübergreifende Nutzung, das heißt z.B. auf die Entwicklung der Kooperation von Schulen beiderseits der Grenze ausgerichtet sind. Angesichts der großen Zahl der vom Begleitausschuß bestätigten Projekte der Schulsportstätten kann die Förderung derartiger Vorhaben im Rahmen des Programms eingeschränkt werden.
Wie ist die minimale Höhe der EFRE-Förderung im Rahmen des Projekts?
Die minimale Höhe der Förderung, die im Programm beantragt werden kann, beträgt 34.000 Euro bei Projekten mit gemeinsamer Finanzierung sowie 12.750 Euro bei einseitig finanzierten Projekten. Projekte mit einem geringeren beantragten Zuschuss können die Förderung im Rahmen des Kleinprojektefonds beantragen, der von den Euroregionen Spree-Neiße-Bober und Neisse-Nisa-Nysa verwaltet wird.
Kann ein Projekt gleichzeitig aus anderen EU-Mitteln mitfinanziert werden?
Ein Projekt, das eine Förderung im Rahmen des Programms erhalten hat, darf nicht gleichzeitig aus anderen EU-Mitteln mitfinanziert werden. Jede Tatsache der Beantragung bzw. des Erhalts einer Förderung aus anderen EU-Mitteln für ein im Rahmen des Programms Sachsen - Polen umgesetztes Projekt ist dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat in Dresden unverzüglich zu melden.
Kann man Anzahlungen auf die Projektumsetzung erhalten?
Die Förderung wird ausschließlich nach dem Erstattungsprinzip gewährt. Dies bedeutet, dass zuerst Ausgaben für die Projektumsetzung getätigt werden müssen, und erst nach Prüfung und Anerkennung durch den zuständigen Art.-16-Prüfer ihre Erstattung beantragt werden kann.
Wie viel beträgt der maximale Fördersatz aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den der Begünstigte beantragen kann?
Der maximale Fördersatz beträgt bis zu 85% der zuschussfähigen Ausgaben im Projekt sowohl in Bezug auf das Gesamtbudget des Projekts als auch heruntergebrochen auf die jeweiligen Kooperationspartner.
Was für ein Euro-Kurs ist im Projektantrag festzusetzen?
Alle Ausgaben im Projektantrag sind in Euro anzugeben. Im Programm gibt es keinen festgesetzten Wechselkurs, der bei der Antragsbearbeitung zugrunde zu legen ist. Das Wechselkursrisiko nimmt der Begünstigte auf sich.
In welcher Form können Eigenmittel in das Projekt eingebracht werden?
Eigenmittel in das Projekt können in Form von Geld- und Eigenleistungen eingebracht werden. Die Höhe der Eigenleistung, die eingebracht werden soll, regelt das Gemeinsame Umsetzungsdokument, welches auf der Weseite www.sn-pl.eu veröffentlicht ist.
Welche Kategorien/Arten der Ausgaben sind im Projekt zuschussfähig?
Der Katalog der Kategorien/Arten zuschussfähiger Ausgaben ist ein geschlossener Katalog. Dies bedeutet, dass die Ausgabenkategorien/ -arten, die im Gemeinsamen Umsetzungsdokument nicht erwähnt werden, nicht als zuschussfähig anerkannt werden können.
Sind Honorare von Profikünstlern zuschussfähig?
Ja, dies ist der Fall. Die maximale Förderhöhe regelt der spezifische Teil des Gemeinsamen Umsetzungsdokuments, welches unter der Weseite www.sn-pl.eu veröffentlicht ist.
Ab wann beginnt die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Projekt?
a) Im Falle der von dem deutschen und polnischen Partner gemeinsam finanzierten Projekte beginnt die Zuschussfähigkeit der Ausgaben mit dem Zeitpunkt der offiziellen Registrierung des Antrags im Gemeinsamen Technischen Sekretariat in Dresden. Die offizielle Registrierung des Antrags erfolgt nachdem der Antrag in der ersten Phase der Prüfung positiv bewertet wurde. Das Gemeinsame Technische Sekretariat in Dresden informiert mit einem Schreiben den Lead Partner über die Tatsache der Registrierung des Antrags und fordert alle am Projekt beteiligten Partner auf, entsprechende Anlagen zu liefern. Vor der offiziellen Registrierung des Antrags sind Projektvorbereitungskosten zuschussfähig, die nach dem 1. Januar 2007 entstanden sind und 5% der gesamten zuschussfähigen Kosten der jeweiligen Kooperationspartner nicht überschreiten.
b) Im Falle von Projekten, die ausschließlich vom polnischen Kooperationspartner finanziert werden, beginnt die Zuschussfähigkeit der Augaben am 1. Januar 2007.
Was geschieht, wenn ein Projekt Einnahmen generiert?
Projektbezogene Einnahmen sind von der zuschussfähigen Ausgaben abzusetzen. Weitere Regelungen dazu trifft VO (EG) Nr.1341/2008.
Sind Zinsen von für den Bedarf der Projektumsetzung aufgenommenen Krediten zuschussfähig?
Nein, Zinsen von den für den Bedarf der Projektumsetzung aufgenommenen Krediten sind im Projekt nicht zuschussfähig.
Ist die Umweltprüfung in Polen obligatorisch?
Diese Frage wurde durch nationale Vorschriften im Bereich der Umweltprüfung detailliert geregelt. Für polnische Partner sind die Leitlinien in diesem Bereich unter www.mrr.gov.pl erhältlich.
Ist die Anlage 1b – die Bescheinigung des für die Überwachung der NATURA-2000-Gebiete zuständigen Organs für sogennante „weiche“ Projekte in Polen erforderlich?
Nein. Im Falle von infrastrukturfremden (z.B. Anschaffung von Anlagen, Ausstattung) oder Qualifizierungs- und Bildungsprojekten ist die Einreichung der Anlage 1b nicht notwendig.